Rechtsnorm zu kompliziert - Im Zweifel für den Steuerzahler

In Kürze: Der Grundsatz "In dubio pro reo" (lateinisch für "Im Zweifel für den Angeklagten"), besagt dass im Strafrecht ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben. Etwas abgewandelt und vereinfacht, kann man im Steuerrecht auch sagen: "Die Rechtsvorschrift ist im Steuerrecht zu unverständlich und zu kompliziert formuliert und im Zweifel für den Steuerzahler anzuwenden." Einen derartigen Rückschluss erlaubt das BFH-Urteil vom 09.03.2011 - IX R 56/05 (ähnlich IX R 72/04 vom gleichen Tage). In beiden Fällen ging es um das Steuerentlastungsgesetz 1999 und der im Jahr 2003 wieder gestrichenen Regelung, wonach die steuergünstige Verteilung von Verlusten auf mehrere Jahre eingeschränkt werden sollte.

Zum Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Revisionsverfahren über die Auslegung einer Norm zur sogenannten Mindestbesteuerung entschieden, die er ursprünglich als unverständlich beurteilt und deshalb wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hatte. Das BVerfG hat den Vorlagebeschluss des BFH als unzulässig verworfen (Beschluss vom 12. Oktober 2010 2 BvL 59/06), so dass der BFH nun zur Anwendung der Vorschrift verpflichtet war.

Begriffe wie "negative Summen", "echte Verluste" und "unechte Verluste" sowie die gesamte Formulierung zur "quellenbezogenen Mindestbesteuerung" hatten schon in der Fachwelt massive Kritik auf sich gezogen. Der BFH hatte daher in dieser Regelung auch einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit für möglich erachtet.

Nach Zurückweisung des Vorlagebeschlusses durch das BVerfG hatte der BFH die Frage zu entscheiden, ob im Rahmen des Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 die entsprechende frühere Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG angewendet werden darf. Die Kläger - zusammen veranlagte Ehegatten - hatten 1999 Verluste erzielt, die in das Vorjahr zurückzutragen waren. Das Finanzamt hatte die aus 1999 stammenden Verluste nur zum Teil mit positiven Einkünften der Kläger aus dem Jahr 1998 verrechnet, da es die Auffassung vertrat, die Höhe der 1998 zu berücksichtigenden Verluste sei unter entsprechender - und damit rückwirkender - Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG zu ermitteln. hiergegen wandten sich die Kläger, die einen Verlustrücktrag in voller Höhe begehrten. Der BFH gab den Klägern in vollem Umfang recht.

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