Steuersparfonds - Verluste verrechnen

Keine Verrechnung mehr mit Verlusten aus Steuersparfonds
Für alle Fonds, die nach dem 10. November 2005 erstmals vertrieben wurden, ist die Verlustverrechnung drastisch eingeschränkt werden. Anleger von nach diesem Stichtag vertriebenen Steuerfonds können nicht mehr Einkünfte aus anderen Quellen steuersparend mit Verlusten aus einem solchen Fonds ("Steuersparfonds") verrechnen.

Es dürfen nur noch Verluste mit Gewinnen desselben Fonds verrechnet werden. Neben Medienfonds und Neue-Energien-Fonds (insbesondere Windkraft-Fonds) sind auch andere geschlossene Fonds wie Schiffsbeteiligungen, Leasingfonds, Wertpapierhandels-Fonds sowie Videospiel-Fonds von dieser Regelung betroffen.

Grundlage ist das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen. Die Vorschrift des § 15b EStG trat rückwirkend zum 11.11.2005 an die Stelle der früheren Sondervorschrift des § 2b EStG. Die Beschränkung der Verlustverrechnung, nach der schädliche Verluste nur noch mit künftigen Gewinnen aus der gleichen Quelle verrechenbar sind, gilt für alle Verluste aus einem "Steuerstundungsmodell", soweit der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist, oder nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb für diese Beteiligung begonnen wurde.

Nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 3 EStG liegt ein Steuerstundungsmodell vor, wenn es für den Anleger in der Anfangsphase Verluste in Höhe von mindestens zehn Prozent des gezeichneten Kapitals vorsieht. Für die Modellhaftigkeit spricht ein vorgefertigtes Konzept, das auf die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Einkünfte ausgerichtet ist. Typischerweise, wenn auch nicht zwingend, wird das Konzept mittels eines Anlegerprospektes oder in vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.) vermarktet. Charakteristisch für eine modellhafte Gestaltung ist zudem eine Bündelung von Verträgen und/oder Leistungen durch den Anbieter.

Geschlossene Fonds als Assetklasse
Die Initatoren von geschlossenen Fonds sind durch den § 15b EStG gezwungen ein konkurenzfähiges Anlageprodukt statt eines Steuermodells zu vertreiben. Als Folge konzentriert sich der Vertrieb auf die Herausstellung als eigene Assetklasse, so dass Anleger mit ihnen eine bessere Risikomischung im Rahmen der gesamten Kapitalanlage erzielen.

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Medienfonds als Wegbereiter des § 15b EStG
Das Ende der Steuerstundungsmodelle hatte sich schon seit langem angekündigt. Aber erst mit dem § 15b EStG sind diese Steuerschlupflöcher rechtswirksam geschlossen worden. Im Hauptvisier der Finanzpolitiker standen insbesondere die Medienfonds, denn gerade Beteiligungen an Medienfonds produzieren zunächst immer Verluste, weil die Herstellung eines Filmes nicht aktiviert wird.

Dass dies keine leeren Worthülsen sind, erfuhren insbesondere die Anleger am VIP Medienfonds (Fonds III und IV). Am 19. Januar 2007 konnte man die Auswirkungen erstmals auch in der allgemeinen Presse am Beispiel der VIP Medienfonds nachlesen:
Die Finanzverwaltung hat die erhofften Steuervorteile bei zwei Fonds des Münchner Anbieters VIP Medienfonds (Fonds III und IV) für die Jahre 2002 bis 2004 gestrichen. Damit drohen den Anlegern der beiden Medienfonds empfindliche Steuernachzahlungen. In den beiden Medienfonds sollen zusammen 627 Millionen Euro investiert worden sein. Die ursprünglich anerkannten steuerlichen Verluste wurden danach nahezu vollständig aberkannt.

Zum Vergleich für VIP-Medienfonds-Anleger aus steuerrechtlicher Sicht:
Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag der Commerzbank AG und der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG an alle Anleger des VIP Medienfonds von der Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht "Ahrens und Gieschen":
Der Vergleich sieht vor, dass Sie Vorteile aus einer vielleicht doch noch (teilweisen) Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit durch die Finanzverwaltung ohne Anrechnung auf die Kapitalerhaltungsgarantie (95% bis 109% des eingezahlten Eigenkapitals) wahrnehmen können. Im Gegenzug tragen Sie die weiteren steuerlichen Risiken der Beteiligung.

So kann es eventuell dazu kommen, dass die Zinsen, die durch die bei der HVB angelegten Schuldübernahmeentgelte erwirtschaftet werden, von der Finanzverwaltung der Einkommensteuer unterworfen werden. Sie müssten dann jährlich mit einer zusätzlichen Steuerlast von ein paar Hundert Euro (je nach Zeichnungshöhe) rechnen. Außerdem erhalten Sie keinen Ersatz für die an das Finanzamt gezahlten Säumniszuschläge und Verzugszinsen. Diesen Teilaspekt des angebotenen Vergleichs beurteilen wir negativ, ohne jedoch hierdurch den Vergleich insgesamt in Frage stellen zu wollen. Quelle: KWAG-Recht.de: Vergleich für VIP-Medienfonds-Anleger

Fazit: Im Vordergrund steht bei dem Kapitalanleger jetzt eindeutig der wirtschaftliche Aspekt der Kapitalanlage. Ob eine Investition in Immobilien, in Schiffsbeteiligungen oder zum Beispiel in einen Containerfonds lohnenswert erscheint, ist und bleibt eine "unternehmerische Entscheidung" des Kapitalanlegers. Zwar kontrolliert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), ob die Verkaufsprospekte formal richtig sind. Geschlossene Fonds bleiben jedoch Produkte des "grauen" Kapitalmarktes mit allen unternehmerischen Risiken.

Verwandt: Ratgeber Geschlossene Fonds
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