Eine Steuervereinfachung wünschen sich sogar einige Steuerberater und erst recht viele Bürger. Da bietet sich der Begriff "Gesetz zur Steuervereinfachung" für den Gesetzgeber an. Nachstehend werden alle wesentlichen Änderungen zur Einkommensteuer dargestellt. Betroffen sind auch mit kleinen Änderungen das UStG, das ErbStG und die Abgabenordnung.
Der vom Gesetzgeber gewählte Name "Steuervereinfachungsgesetz" ist bei näherer Betrachtung für manchen Steuerzahler leicht irreführend. Die meisten Maßnahmen zur Steuervereinfachung werden ab dem Jahr 2012 und teilweise sogar erst noch später wirksam. Die Publikums-Medien haben sich vorwiegend auf die kleine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages konzentriert, wonach im Durchschnitt pro Monat als Steuerentlastung nur das Geld für einen Latte Macchiato reicht. Die kleine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro (rückwirkend wirksam für 2011) "kostet" den Staat zwar rund 330 Millionen Euro und er stellt daher den "dicksten Brocken" im Steuerpaket dar. Nur wenige Maßnahmen aus dem Paket der Steuervereinfachung bringen eine echte Entlastung in der Steuerbürokratie. Im Vordergrund stehen hier die Vereinfachungen bei den Kinderbetreuungskosten.
Das "Steuervereinfachungsgesetz" enthält wichtige Änderungen für Arbeitnehmer mit Kindern:
- Ab dem Jahr 2012 wird für volljährige Kinder das Kindergeld unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte gewährt. Vor dieser Neuregelung durfte die Grenze von maximal 8.004 Euro an jährlichen Einkünften und Bezügen nicht überschritten werden. Damit können dann auch beim Lohnsteuerabzug diese Kinder wieder berücksichtigt werden.
- Ab dem Jahr 2012 besteht auch ein Anspruch auf Kinderbetreuungskosten unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern. Zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind sind als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung abzugsfähig oder sind als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Insoweit kommt es zu einem Wechsel von den Werbungskosten zu den Sonderausgaben.
Die meiste Steuervereinfachung bringt ab dem Jahr 2012 die erleichterte steuerliche Absetzbarkeit für die Kosten der Kinderbetreuung. Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Eltern für den Anspruch zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2012 alle Eltern die Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich absetzen. Der zweite Teil ist der Wegfall der einkommensabhängigen Prüfung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder.
Ab 2012 müssen Eltern und volljährige Kinder auch nicht mehr aufwändig nachweisen, dass das Einkommen des Kindes unter 8.004 Euro pro Kalenderjahr liegt. Stattdessen muss erst nach Abschluss der ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das volljährige Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist oder nur eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 400 Euro ausübt.
Nach aktuell geltenden Recht sind Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn beide Eltern arbeiten. Wenn nur ein Elternteil arbeitet, müssen besondere persönliche Umstände nachweislich hinzukommen, um die Betreuungskosten in der Steuererklärung absetzen zu können. Durch die vorgesehene Änderung wird der Kreis der Berechtigten erheblich ausgedehnt und zugleich das Formular in der Steuererklärung um eine Seite gekürzt. Nach der Neuregelung können grundsätzlich alle Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind aber höchstens 4.000 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahren und bei körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen bis 25 Jahren.
Damit kommt es zum Wechsel von den Werbungskosten zu den Sonderausgaben. Für alle außersteuerlichen Leistungen sollen die Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar sein. Folge: Beim BAföG und beim Wohngeld würden nach Inkrafttreten des Gesetzes die Betreuungskosten von den Einkünften abgezogen werden. Es kommt insoweit auch nicht zu einer Erhöhung der Kitakosten.
Bagatellgrenze bei Verbindlicher Auskunft
Mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes soll im § 89 AO eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro (Gegenstandswert) und 200 Euro (2 Stunden Zeitgebühr) bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft gelten. [Mehr hierzu im Artikel Verbindliche Auskunft vom Finanzamt].
Aus dem Bundesministerium der Finanzen werden die folgenden Maßnahmen herausgestellt, die das Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten einfacher, transparenter und nachvollziehbarer ausgestalten und so auch den steuerbürokratischen Aufwand reduzieren sollen.
- Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro,
§ 9a EStG
- Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, § 9c EStG und § 10 EStG.
- Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich,
§ 32 EStG
- Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG.
- Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, § 25 EStG, § 26a EStG.
- Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei
zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG
- Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung
der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Absatz 5b EStG.
- Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln,
§ 3 Nummer 44 EStG
- Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses. Im Gegensatz zu vorher müssen dadurch die Steuerbescheide zurückliegender Jahre nicht mehr um die Erstattungsüberhänge korrigiert werden.
§ 10 EStG
- Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen. Die Folgen einer verbilligten Wohnraumüberlassung zwischen 56% und 75% der Marktmiete fallen weg. Ab dem 01.01.2012 gelten 66% bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete als maßgeblicher Ansatz für eine vollentgeltliche Vermietung mit vollem Werbungskostenabzug. § 21 EStG
- Erfordernis eines amtsärztliches Attestes oder des medizinischen Dienstes bei Abzug von Krankheitskosten nun Voraussetzung. Dieses Attest muss unbedingt vor Beginn einer Bade-, Heilkur- oder Vorsorgekur eingeholt werden,
§ 33 Abs. 4 EStG
- Vereinfachung der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft,
§§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV
- Einführung einer Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft,
§ 89 AO
- Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung
und -unterbrechung, § 16 EStG
- Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 UStG
- Eröffnung der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen
nach § 18 GrEStG
- Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung, § 87a Absatz 6 AO und § 150 Absatz 6 und 7 AO
- Elektronische Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer, § 6 Absatz 7 ZerlG
- Einführung eines Feststellungsverfahrens für betriebliches Vermögen bei der Erbschaftsteuer,
§ 153 Absatz 2 BewG, § 13a Absatz 1 ErbStG
- Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG
- Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich, § 138 Absatz 3 AO
- Anpassung der besonderen 3-monatigen Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte
an die Regelabgabefrist von 5 Monaten, § 149 Absatz 2 AO und § 233a Absatz 2 AO
- Verdopplung der für Anzeigen von Vermögensverwahrern und -verwaltern geltenden Bagatellgrenze von 5 000 Euro auf 10 000 Euro, § 1 Absatz 4 Nummer 2 ErbStDV
- Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften,
§ 44a EStG
- Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute ab dem Jahr 2013: Die Verringerung der Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute bewirkt, dass statt der bisherigen 7 Veranlagungsformen (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) ab dem Jahr 2013 nur noch 4 Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting, Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) zur Verfügung stehen.
Fazit: Von einer Steuervereinfachung kann man nur bei sehr wenigen Maßnahmen, insbesondere beim Abzug der Kinderbetreuungskosten und dem Wegfall der Einkommensprüfung für volljährige Kinder sprechen. Ein echter Rohrkrepierer war im ursprünglichen Entwurf enthalten: Gemeint ist die "Steuererklärung alle zwei Jahre". Dies ging total an der Realität vorbei und war auch der Grund, warum der Bundesrat die Zustimmung zunächst verweigert hatte. Dies hätte nämlich bedeutet, dass nicht alle zwei Jahre eine Steuererklärung, sondern doch zwei Steuererklärungen abzugeben wären. Für jedes Jahr hätte ein eigener Formularsatz eingereicht werden müssen, denn der Steuerpflichtige muss natürlich eventuelle Rechtsänderungen von einem zum anderen Jahr beachten. Wer als Steuerbürger eine Erstattung erwartet, würde ohnehin seine Steuererklärung frühzeitig einreichen. Ein weiteres Beispiel dafür, wie unsauber neue steuerliche Vorschriften plötzlich Eingang in Gesetzesvorlagen finden.
Informationen von Steuerrat24
Noch mehr ins Detail gehen die Erklärungen auf 21 Seiten im PDF-Format mit dem Titel Steuervereinfachungen 2011. Diese umfassenden Erläuterungen wurden uns von Steuerrat24 zum kostenfreien Download zur Verfügung gestellt. Steuerrat24 gilt als der maßgebliche - allerdings kostenpflichtige - Steuerratgeber im Internet. Wenn Sie bei Finanztip im Bereich "Steuern" mal nicht mehr weiterkommen, lautet unsere Empfehlung "Steuerrat24".
Änderungen im Gesetzgebungsverfahren
Nachdem die Bundesregierung im Vermittlungsausschuss auf die "Zweijahres-Steuererklärung" verzichtet hat, konnte am 23.09.2011, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet werden. Hintergrund der Verzögerung:
Der Bundestag hatte am 09.06.2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat am 08.07.2011 hatte jedoch dazu geführt, dass noch der Vermittlungsausschuss einzuberufen war. Ein wichtiger Anrufungsgrund war die ursprünglich im Gesetz vorgesehene gemeinsame Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinander folgende Jahre, da nach Ansicht des Finanzausschusses die damit angestrebte Vereinfachung für Bürger und Verwaltung nicht erreicht wird.
Gegenüber dem Entwurf (Download Steuervereinfachungsgesetz 2011) sind noch kleine Änderungen erfolgt. Beispiel: Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages für den Spendenabzug und insbesondere die Regelung, wonach für einen Abzug von Kosten einer Heilbehandlung (z.B. einer Kur) ein vorheriges amtsärztliches Attest einzuholen ist (vgl. hierzu den Artikelteil Krankheitskosten und Vorsorgekuren).