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Haftung der Banken bei Fonds und Rückvergütungen

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offenen ausgewiesen Provisionen wie z. B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden. Kann aus dem Anlageprospektt nicht entnommen werden, in welcher Höhe Rückvergütungen gerade an die beratende Bank geflossen sind, muss die Bank bzw. deren Berater die Höhe der Rückvergütung daher ungefragt offen legen.

Abgenzung Innenprovisionen von Rückvergütungen

Die Anwaltskanzlei Mutschke beschreibt, wie der BGH-Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10 die Zahlung von Innenprovisionen eindeutig von Rückvergütungen abgrenzt. Innenprovisionen sind danach nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen. Über sie muss bei einem Fonds – so der BGH – nur unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können.

Rückvergütungen sind aber – regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden. Wird deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart, sondern erfolgt hinter dem Rücken des Anlegers, kann beim Anleger daher zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, der Anleger kann aber das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Über Rückvergütungen muss der Anleger daher immer aufgeklärt werden, damit er nicht fälschlicherweise von einer Neutralität der Beratungsleistung der Bank ausgeht.

Zum Sachverhalt des BGH-Beschlusses vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10

Die Beklagte im aktuellen Fall war die Commerzbank AG. Sie war in früheren Entscheidungen zunächst häufig verurteilt worden, weil sie Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt hatte. Die Commerzbank wies darauf hin, dass es an einer eindeutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes fehlte, welche Zahlungen an die Bank genau unter den Begriff "Rückvergütung" fielen. So argumentierte die Commerzbank regelmäßig – wie diverse andere Banken auch –, dass die Vergütungen, die sie bei der Vermittlung von Fonds erhielten, keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen seien, sondern allenfalls bloße Innenprovisionen, über die sie nicht aufklären müsse. Hierbei verwies die Commerzbank in der Regel auf eine Entscheidung des BGH aus Oktober 2009 (Az. XI ZR 338/08). Mit dem BGH-Beschluss vom 9. März 2011 erteilte der Bundesgerichtshof dieser Argumentation der Commerzbank eine deutliche Absage. Denn mit dem aktuellen Beschluss liefert der BGH eine eindeutige, äußerst anlegerfreundliche Definition, was unter dem Begriff "Rückvergütungen" zu verstehen ist.

Beweislast bei der Bank

Ob ein Kunde sich anders entschieden hätte, wenn er von der Rückvergütung gewusst hätte, muss er nicht selbst belegen. Denn nach dem aktuellen Beschluss muss die Bank nachweisen, dass der Kunde die Kapitalanlage auch bei Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Dieser Nachweis wird regelmäßig für die Bank nur schwer zu erbringen sein.

Der Beschluss gibt auch zahlreichen geschädigten Fondszeichnern Anlass zur Hoffnung, die vor Jahrzehnten Fondsbeteiligungen über ihre Bank erworben haben. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (Az. XI ZR 308/09) hat der BGH nämlich bereits entschieden, dass die Rückvergütungsproblematik auch Jahre zurückliegende Anlageentscheidungen betrifft. Anleger, die von ihrer Bank nicht darüber informiert wurden, ob und auch in welcher Höhe Rückvergütungen geflossen sind, haben daher grundsätzlich gute Karten.


Allgemein zu Steuersparmodelle und VIP Medienfonds

Wegen der steuerlichen Gesetzesänderung (§ 15b EStG) werden Medienfonds seit dem Jahr 2006 kaum noch vertrieben (vgl. hierzu bei Bedarf Gesetzesänderung zu Steuersparfonds per 11.11.2005). Viele Anleger haben einen großen Teil ihrer Kapitalanlage in einem Medienfonds verloren. Einige Anleger versuchen - mehr oder minder erfolgreich - zumindest einen Teil des verlorenen Geldes im Klageweg zurückzubekommen. Im wesentlichen handelt es sich dabei um die VIP Medienfonds. Zahlreiche Urteile mit unterschiedlicher Rechtsprechung zur Bankenhaftung beim Vertrieb von Medienfonds bestätigen das hohe Maß an Klagebereitschaft.

Ein Hauptgrund liegt sicherlich auch in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit den VIP-Medienfonds (VIP-III und VIP-IV). Der Gründer musste sogar in Untersuchungshaft. Ob es noch jemals zu einer Revitalisierung der Medienfonds, sprich steuerliche oder andere deutliche Form der Förderung von deutschen Filmproduktionen kommt, ist daher stark zu bezweifeln.

Die jahrelangen Prozesse um VIP-Medienfonds haben viele Anleger Geld, Zeit und Nerven gekostet. Anleger verloren nicht nur Teile ihres eingesetzten Kapitals, sondern mussten teilweise auch damit rechnen, bereits erhaltene "Steuerersparnisse" zurückzahlen, weil die Vorausssetzungen für die sofortige steuerliche Absetzbarkeit nicht vorlagen. Medienberichten zufolge, liegen die Steuerrückzahlungen im Bereich zwischen 35 und 100 Prozent. Siehe hierzu auch Schadensersatz bei Medienfonds.

In einer Pressemitteilung des BSZ wird näher auf das Urteil zu einem gegen die Commerzbank geführten Schadensersatzprozess des Landgerichts Wuppertal vom 12.03.2009 eingegangen. Das Landgericht Wuppertal sieht darin ein systemisches Fehlverhalten der Bank bei der Beratung im Zusammenhang mit Fondsanlagen und macht der Bank zum Vorwurf, dass ihre Rechtsabteilung die unterbliebene Aufklärung über den in Kick-Back-Verfahren liegenden Interessenkonflikt zugelassen habe. Da es vorhersehbar gewesen sei, dass die Kundschaft über Provisionsrückvergütungen hätte aufgeklärt werden müssen, liege ein Organisationsversagen des Kreditinstituts vor.

Auch der Bundesgerichtshof liegt auf dieser Linie, denn in seiner Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Urteil bezüglich des Abschlusses eines VIP Medienfonds gegen die Commerzbank bestätigt der BGH indirekt, dass ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Zum Vergleich für VIP-Medienfonds-Anleger

Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag der Commerzbank AG und der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG an alle Anleger des VIP Medienfonds von der Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht "Ahrens und Gieschen":
Beide Banken zusammen sind nun bereit, allen VIP4 Anlegern, die über die Commerzbank gezeichnet haben, Vergleichsangebote bis zu 109% des eingezahlten Eigenkapitals zu machen. Diese Angebote gelten abgestuft für alle Anleger und damit auch für diejenigen, die bisher keine Klagen eingereicht haben. Außerdem soll es auch für alle Klageverfahren gelten, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Mit dieser Einigung sollen auch die Verfahren gegen den Fondsinitiator Andreas Schmid erledigt werden sowie die Verfahren gegen die Fondsgesellschaft, den Mittelverwendungskontrolleur, den Treuhänder, den Initiator und andere in diesem Zusammenhang beteiligte Dritte. Quelle: KWAG-Recht.de: Vergleich für VIP-Medienfonds-Anleger
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