Sonderregelung bei Finanzierung mit Lebensversicherungen

Die Erträge aus Kapitallebensversicherungen werden seit dem Jahr 2005 besteuert. Seit 2005 wird eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung zum Auszahlungszeitpunkt voll besteuert. Dazu werden von der Auszahlungssumme die eingezahlten Beiträge abgezogen und die Differenz unterliegt der Einkommensteuer. Nur wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig wird, wird "gehälftet". Der Todesfallschutz muss mindestens 60 Prozent der Beitragssumme ausmachen. Dies bedeutet, dass in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge der Besteuerung unterliegt. Quelle: Einkommensteuer auf Lebensversicherungen

Der Abzug der Beiträge zur Lebensversicherung als Sonderausgaben ist mit Wirkung vom 01.01.2010 nochmals eingeschränkt worden. Grund: Verbesserter Abzug der Krankenversicherungsprämien als Sonderausgaben.

Der nachstehende Inhalt findet wegen der Änderungen nach dem Bürgerentlastungsgesetz im praktischen Alltag zumeist nur noch bis zum 31. Dezember 2009 Anwendung:


Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge für Lebensversicherungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Vorsicht ist geboten, wenn eine Lebensversicherung beliehen wird. Dann können die Steuervorteile verloren gehen. Vor Abtretung oder Beleihung der Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen sollten Sie daher die steuerlichen Gegebenheiten genau prüfen.

Als Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu den folgenden Lebensversicherungen grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig:

  Kredite Vergleichen


Beiträge zu fondsgebundenen Lebensversicherungen und zu Kapitalversicherungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Jahren zählen nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.

Wichtiger Hinweis: Änderungen der Vertragsbedingungen werden nicht als Laufzeitunterbrechung gewertet. Wer seinen Vertrag aufstockt, für den läuft in alter Beitragshöhe die Zwölfjahresfrist weiter - nur für den Erhöhungsbetrag beginnt die Frist neu.

Auch Kapitalbildende Lebensversicherungen, bei denen nur zu Beginn des Vertrages ein Beitrag gezahlt wird (Einmalbeitragsversicherungen), gehören nicht dazu.

Für die Steuerbegünstigung von Risikoversicherungen und Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht spielen die Vertragsdauer und die Art der Beitragszahlung keine Rolle.

Die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Beiträge besagt jedoch nicht, dass sie tatsächlich auch zu einer Steuerersparnis führen. Der Fiskus begrenzt nämlich den Abzug von Versicherungsaufwendungen als Sonderausgaben so stark, dass die meisten Arbeitnehmer bereits mit den Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung die Höchstbeträge ausschöpfen. Jeder weitere Euro an Versicherungsbeiträgen geht steuerlich verloren.

In den meisten Fällen bleibt als einziger steuerlicher Grund für den Abschluss zusätzlicher Versicherungsverträge die "halbe Steuerfreiheit" der Erträge einer Kapitallebensversicherung bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren. Die Beiträge bringen hingegen bringen kaum noch eine Steuerersparnis. Nur Selbständige und Beamte können unter Umständen auch hier noch profitieren.


Lebensversicherungen zur Finanzierung von Immobilien

Lebensversicherungen werden gerne auch eingesetzt, um ein Immobiliendarlehen zurückzuzahlen. Um die Steuervorteile (ggf. anteiliger Sonderausgabenzug und vor allem halbe Steuerfreiheit der Erträge) nicht zu gefährden, sollten Sie folgende Regeln beachten:

Gute Nachricht für Selbstnutzer: Die Finanzierung eines selbst genutzten Eigenheims mit Hilfe einer Lebensversicherung ist grundsätzlich nicht steuerschädlich.

Ein Lebensversicherungsvertrag wird jedoch seine Steuervorteile verlieren, wenn die Erlebensfallansprüche aus dem Vertrag zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens abgetreten oder verpfändet werden und die Kosten des Kredits steuerlich als Werbungskosten (zum Beispiel bei vermieten Immobilien) oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Die Verwendung eines Lebensversicherungsvertrages für einen Kredit ist dagegen unproblematisch, wenn mit dem Darlehen unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts finanziert werden, mit dem laufend Einkünfte erzielt werden sollen. Das Wirtschaftsgut darf aber keine Forderung sein. Auch dürfen die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen das Darlehen nicht übersteigen.

Der Fiskus will mit dieser Regelung Zinsaufblähungsmodelle verhindern, bei denen die Kreditzinsen auflaufen und am Ende viel mehr getilgt wird, als der Bau gekostet hat.


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