Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag von 36 Euro/ 72 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG).
Einschränkung der Sonderausgaben ab dem Jahr 2010
Wegen der besseren steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge in der Steuererklärung entfällt für viele Steuerzahler ab dem Jahr 2010 zumindest teilweise der Abzug von so genannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen und Beiträgen zu "anderen Versicherungen" (siehe hierzu bei Bedarf auch den Artikel zum Bürgerentlastungsgesetz).
Die Einleitung und Startseite zu Sonderausgaben zeigt eine Zusammenfassung der in Betracht kommenden Aufwendungen.
Die Aufzählung der Sonderausgaben im § 10 EStG ist abschließend, d.h. es kommen nur die dort genannten Aufwendungen für eine steuerliche Berücksichtigung in Betracht. Die folgenden Aufwendungen sind - teilweise bis zu bestimmten Höchstbeträgen - als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig:
Kirchensteuer und Abgeltungssteuer ab 2009
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird über eine komplizierte Formel im Abgeltungssteuersatz berücksichtigt. Die Kirchensteuer wird - analog zu anrechenbaren ausländischen Steuern - mindernd in diesem Abgeltungssteuersatz erfasst. Da mit der Abgeltungssteuer alles abgegolten sein soll, kann die Kirchensteuer (auf die "abgegoltenen" Kapitaleinkünfte) auch insoweit nicht mehr als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Mehr und weiterführende Informationen im Ratgeber Abgeltungssteuer.
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