Checkliste "Übrige Sonderausgaben"

Der Nachweis der so genannten "Übrigen Sonderausgaben" lohnt sich, da das Finanzamt ohne Einzelnachweis von sich aus nur einen mickrigen Pauschbetrag ansetzt. Mit "übrige Sonderausgaben" sind die allgemeinen Sonderausgaben gemeint, die keine Vorsorgeaufwendungen (insbesondere für Altersvorsorge und Versicherungsbeiträge) darstellen.

Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag von 36 Euro/ 72 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG).

Einschränkung der Sonderausgaben ab dem Jahr 2010
Wegen der besseren steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge in der Steuererklärung entfällt für viele Steuerzahler ab dem Jahr 2010 zumindest teilweise der Abzug von so genannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen und Beiträgen zu "anderen Versicherungen" (siehe hierzu bei Bedarf auch den Artikel zum Bürgerentlastungsgesetz).

Die Einleitung und Startseite zu Sonderausgaben zeigt eine Zusammenfassung der in Betracht kommenden Aufwendungen.

Die Aufzählung der Sonderausgaben im § 10 EStG ist abschließend, d.h. es kommen nur die dort genannten Aufwendungen für eine steuerliche Berücksichtigung in Betracht. Die folgenden Aufwendungen sind - teilweise bis zu bestimmten Höchstbeträgen - als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig: