Allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken zum Beispiel die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe.
Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden.
Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke beträgt die Höchstgrenze 10 Prozent.
Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34 g des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro bzw. 1.650 Euro (Alleinstehende/Ehegatten).
Wichtiger Hinweis: Nicht nur Bares kann steuerwirksam gespendet werden. Auch Sachzuwendungen führen zu einer Steuerersparnis.
Bei der Spende von Altkleidern stellt sich das Finanzamt jedoch häufig auf den Standpunkt, dass diese keinen gemeinen Wert mehr haben. Null Euro Wert gleich null Euro Steuerersparnis lautet dann das unbefriedigende Ergebnis. In der Praxis hat es sich bewährt, beim örtlichen Finanzamt vorab die genauen Regeln zu erfragen. Häufig findet sich eine Lösung.
Interessant für alle, die ehrenamtlich in einem Verein Aufgaben übernehmen, ist folgender Tipp: Vereine können ihren Mitgliedern Aufwendungen ersetzen, die nachgewiesen und der Höhe nach angemessen sind (zum Beispiel Fahrtkosten). Die Gemeinnützigkeit wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Vereinsmitglieder dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die erhaltenen Gelder anschließend sogar steuerwirksam spenden.
Wer keine Belege gesammelt hat, profitiert von folgender Info: Finanzbeamte dürfen - müssen aber nicht - bei Spenden bis zum Gesamtbetrag von 100 Euro bei der Steuerveranlagung auf die Anforderung von Nachweisen (Ausnahme: Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder Wählervereinigungen) verzichten.
Dies eröffnet Steuerzahlern, die keine Einzelnachweise für Spenden vorlegen können, gute Chancen, maximal 100 Euro als Sonderausgaben anerkannt zu bekommen. Einen Rechtsanspruch auf die "Pauschale" gibt es aber nicht.
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