Die in der Shiatsu-Ausbildung erworbenen Kenntnisse könnten nicht ohne weiteres in Alltagssituationen angewendet werden. Dass Aufwendungen ihrem Anschein nach mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, schließe nicht aus, dass diese trotzdem ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich veranlasst sein können.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 01.02.2000, Aktenzeichen II 278/99
Siehe hierzu auch den umfangreichen Artikel zu Werbungskosten für Arbeitnehmer und zu Fortbildungskosten für Arbeitnehmer.|
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