Geldbußen als Werbungskosten
Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder können im Regelfall nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn mit einer Geldbuße auch der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft wurde. Wurde bei der Berechnung des Vermögensvorteils die darauf entfallende ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und der gesamte Vermögensvorteil abgeschöpft, so darf der auf die Abschöpfung entfallende Teil der Geldbuße als Werbungskosten abgezogen werden.