Kontoführungsgebühren

Arbeitnehmer können sich die Mühe sparen, berufsbedingte Kontoführungsgebühren, die durch die Gutschrift von Arbeitslohn und beruflich bedingte Überweisungen entstanden sind, dem Finanzamt einzeln nachzuweisen. Alle Finanzämter erkennen einheitlich eine Pauschale von 16 Euro im Jahr als weitere Werbungskosten an.
Verwandt: Startseite Werbungskosten

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps