Unterhaltsleistungen an Wehrdienstleistende steuermindernd absetzen

Für Söhne, die ihren Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten, gibt es keinen Kinderfreibetrag. Eltern können daher die Unterhaltszahlungen an ihre Söhne, die Wehrdienst oder Zivildienst leisten, als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Die schlechte Nachricht: Eltern verlieren den Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Söhne als Wehrdienstleistende eingezogen werden oder ihren Zivildienst beginnen. Die gute Nachricht: Dies eröffnet die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abzusetzen (siehe hierzu § 33a EStG).

Wie generell bei Unterhaltsleistungen gilt auch hier: Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, beträgt 7.188 EUR.

Dieser Höchstbetrag ist um den Betrag zu kürzen, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 Euro übersteigen. Als Bezüge sind der Wehrsold einschließlich des Weihnachtsgelds sowie die Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung zu erfassen.

Tipp: Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Leider können die Fahrtkosten zur Kaserne nach der Rechtsprechung nicht von den Bezügen abgezogen werden. Dennoch lohnt es, die Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung anzugeben. Im Normalfall werden Sie für die kleine Mühe mit einer Steuerersparnis belohnt.

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