Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird die bisher praktizierte Verwaltungsauffassung zum Gesetz erklärt, wonach vereinnahmte Stückzinsen bei Wertpapieren, die vor 2009 gekauft und ab 2009 verkauft werden, der Einkommensteuer unterliegen (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG). Stückzinsen unterliegen bekanntlich seit dem Jahr 2009 zusammen mit dem Veräußerungserlös zu den Einnahmen aus der Veräußerung von Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG).
Weil die Regelung im Gesetz "leichtverständlich" formuliert ist, zitieren wir sie hier in diesem Finanztip-Artikel: Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.
Zur Geschichte der Regelung: Im September 2009 hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zum Entwurf eines Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu Zweifelsfragen bei der Abgeltungsteuer Stellung genommen. Thema: Sind Stückzinsen auch zu versteuern, wenn die zugrudne liegenden Wertpapieren über ein Jahr gehalten wurden und der Erwerbszeitpunkt vor dem 01.01.2009 liegt. Nachstehend Auszug aus der Stellungnahme:
Stückzinsen werden durch den Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers an den Vorbesitzer gezahlt. Beim Kauf einer Anleihe ist dem Vorbesitzer also nicht nur der Kurswert, sondern auch dessen Anteil am Kupon (dem Zinsertrag des Wertpapiers) zu bezahlen, da der Verkäufer diesen Anspruch wirtschaftlich und rechtlich bereits erworben hat, der Käufer die Zahlung letztlich aber voll vereinnahmen wird.
Bisher waren Stückzinsen beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern; § 20 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Norm ist ab dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar. Vielmehr stellen Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Teil des Veräußerungserlöses gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG dar.
In dem jetzt veröffentlichten Entwurf des Bundesfinanzministeriums wird in Tz. 40 angeordnet, dass § 20 Abs. 2 Nr.7 EStG auch bei vor dem 1.1.2009 angeschafften Papieren greifen soll. Diese Aussage steht im Widerspruch mit den gesetzlich geregelten Übergangsvorschriften. Diese sehen in § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG vor, dass die neuen Regeln zur generellen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nicht für Papiere gelten, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für diese Anlagen bleiben vielmehr die bisherigen Regeln bestehen, die Kursgewinne aus Wertpapiere im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei stellen.
Damit entsteht für Stückzinsen außerhalb der vorgenannten Regeln eine Besteuerungslücke, die jedoch nicht mittels eines Verwaltungsschreibens geschlossen werden kann. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers und der hat diese Lücke mit dem Jahressteuergesetz 2010 geschlossen. Die dort getroffene Regelung soll rückwirkend ab dem 01.01.2009 gelten. Viele Steuerexperten gehen davon aus, dass hier eine unerlaubte Rückwirkung auf das Jahr 2009 vorliegt, weil die Regelung auf einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zugreift.
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