Dies gilt auch dann, wenn das tägliche ausgiebige Gassi Gehen tatsächlich zu einer nachweisbaren Linderung der Beschwerden geführt hat. Eine steuerliche Anerkennung kommt allenfalls in Betracht, wenn die "therapeutische Notwendigkeit" der Maßnahme von einem Amtsarzt attestiert wird.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 05.12.2006
6 K 2079/06
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