Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen ins Ausland

Die in Deutschland geltende Regelung, dass ein Geschiedener seine Unterhaltszahlungen nicht als Sonderausgaben absetzen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt und die Unterhaltszahlungen dort nicht verteuern muss, verstößt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ((C-403/03) nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

In einer späteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof in derartigen Fällen eine anderweitige Möglichkeit der Steuerersparnis für den Unterhalspflichtigen aufgezeigt. Ist der im Ausland lebende Unterhaltsempfänger mittellos, können die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn deshalb nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine moralische Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht.

Urteil des BFH vom 22.07.2003 - XI R 5/02

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps