In einer späteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof in derartigen Fällen eine anderweitige Möglichkeit der Steuerersparnis für den Unterhalspflichtigen aufgezeigt. Ist der im Ausland lebende Unterhaltsempfänger mittellos, können die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn deshalb nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine moralische Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht.
Urteil des BFH vom 22.07.2003 - XI R 5/02
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