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Erbschaftsteuer   Schenkungsteuer   Erbschaftsteuerplanung     bei Finanztip.de

Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer

Familienunternehmen (z.B. Einzelunternehmen) werden häufig kostenfrei an den Nachfolger durch eine Schenkung übertragen. Es entsteht dann kein Veräußerungsgewinn, der die Zahlung von Einkommensteuer nach sich zieht. So ist zum Beispiel eine Schenkung besonders empfehlenswert, wenn im Unternehmen hohe stille Reserven vorhanden sind. Bei einer Veräußerung des Unternehmens käme es wegen dieser Reserven zu hohen Gewinnen und einer entsprechend hohen Steuerlast.

Wenn die Einkommensteuer nicht greift, ist bei einer Schenkung (Vermögensübertragung, Betriebsübergabe ...) aber zu prüfen, was das Erbschaftsteuerrecht hierzu sagt. Der Artikel Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer auf Betriebsvermögen beschreibt eingehend die Voraussetzungen und das Verfahren für die teilweise oder vollständige Freistellung von Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer. Der nachstehende Inhalt stellt - im Gegensatz zum vorgenannten Link - die Probleme bei der Betriebsübergabe nicht so steuersystematisch dar, sondern mehr aus allgemeiner Sicht und geht auch auf die Vorgaben des Verfassungsgerichts ein. Bei weiterführenden Links zu Inhalten, die sich speziell dem Thema "Unternehmensnachfolge" widmen, ist zu beachten, ob die dort dargestellten Rechtsvorschriften noch gültig sind.

Bei der Suche im Web zu speziellen Informationen zur Unternehmensnachfolge im Hinblick auf anfallende Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer ist genau zu beachten, auf welchem Rechtsstand sich diese Informationen beziehen. So wurde zum 01. Januar 2009 das Erbschaftsteuerrecht umfassend geändert und zum 01. Januar 2010 sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreitung deutlich verbessert worden. So finden Sie in dieser PDF-Datei eine gute und umfassende Darstellung, aber leider zum alten Erbschaftsteuerrecht. Andere Kernpunkte dieser PDF-Datei wie "Die Stiftung als Vermögensnachfolge" oder der "Wegzug aus Deutschland" vermitteln dagegen wichtige Kernpunkte.

Wir empfehlen für Informationen und Hinweisen rund um die Unternehmensnachfolge die Anwaltskanzlei "RÖVERBRÖNNER GmbH & Co. KG" mit ihrer Website Unternehmensnachfolge-Portal. Mit der Kombination unseres Artikels Erbschaftsteuer bei Unternehmensnachfolge / Betriebsvermögen und der Kanzlei-Präsentation Gegenüberstellung ErbSt 2009 / 2010 können Sie umfassend in dieses Thema einsteigen.


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Anmerkungen zu den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes wurde mit dem geänderten Erbschaftsteuerrecht Folge geleistet. Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der alten Rechtslage wurden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären.

Der Gesetzgeber wurde daher aufgerufen, ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert, gewähren. Da Neuregelungen immer wieder zu anderen Streitpunkten führen, ist damit zu rechnen, dass auch bei der umgesetzten Neuregelung das Bundesverfassungsgericht wieder angerufen wird. Ein möglicher Streitpunkt könnte zum Beispiel die Ungleichbehandlung von börsennotierten Kapitalgesellschaften und Familienunternehmen bilden.

Die "alte" gesetzliche Regelung für die Erbschaftsteuer blieb bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft. Wegen der rückwirkenden Anwendung zum 1. Januar 2007 wurde dem Erben ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Besteuerung für Erbfälle in den Jahren 2007 und 2008 nach der alten oder der neuen Regelung erfolgen soll. Allerdings kommen bei rückwirkender Geltung nicht die neuen erhöhten Freibeträge zur Anwendung. Für alle Erbfälle in dieser Zeit konnte somit das jeweils günstigere Recht gewählt werden. Die Erklärung zur Anwendung des neuen oder alten Rechts war verbindlich bis zum 30. Juni 2009 abzugeben.

Anmerkungen zum Beschluss des Verfassungsgerichts
Der Beschluss des Verfassungsgerichts hatte schon starke Auswirkungen auf das geplante Gesetz zur leichteren Unternehmensnachfolge. So war bereits vorgesehen, dass die Erbschaftsteuer auf im Erbfall übernommenes Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren bei Fortführung des Unternehmens schrittweise auf Null gesenkt wird, wenn die Arbeitsplätze im Unternehmen weitgehend erhalten bleiben. Der Gesetzgeber hat mit dem so genannten Abschmelzmodell - bei Einhaltung gewisser Kriterien - nun in der Tat eine Steuerfreistellung bis zu 100 Prozent des Wertes des vererbten Betriebsvermögens vorgesehen.

Alte Regelung: Der Wertansatz der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem Steuerbilanzwert entspricht nur in Ausnahmefällen dem jeweiligen Verkehrswert des Wirtschaftsgutes. So können durch bilanzpolitische Maßnahmen wie zum Beispiel die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen oder erhöhten Absetzungen stille Reserven gebildet werden, die bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden.

Zudem fließen immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder Firmenwert eines Unternehmens in die erbschaftsteuerliche Bewertung nicht ein. Das hat regelmäßig zur Folge, dass der Steuerwert gerade von ertragstarken Unternehmen weit hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt, weil der den Wert bestimmende Faktor des Ertrags keine Berücksichtigung findet. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer bewirkt mithin für Betriebsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit – wenn auch nicht stets – einen deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert.

Auf Firmenerben kommt mithin eine Neubewertung zu. Die Bewertung der Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer muss sich am Verkehrswert orientieren und nicht mehr an den häufig niedrigeren Steuerbilanzansätzen. Während die Steuerbilanz jedes Jahr zu erstellen ist, wäre der Verkehrswert eines Unternehmens im Erbfall gesondert zu ermitteln.

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater könnten mit neuen lukrativen Aufträgen rechnen. Die Folge: Parteigutachten und Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Der Verkehrswert eines Unternehmens lässt sich in den meisten Fällen aus der Bilanz nur sehr ungenau ermitteln. Man denke nur an die Bilanz der Internetvideoplattform von Youtube vor dem Erwerb von Google. Google hat bekanntlich über 1 Milliarde Euro für Youtube gezahlt.

Fazit: Das neue Erbschaftsteuerrecht begünstigt und benachteiligt das Vererben von Betriebsvermögen, je nachdem um was für ein Betriebsvermögen es sich handelt. Unternehmen, die aufgrund hoher Abschreibungen einen niedrigen Steuerbilanzwert aufweisen, konnten noch bis zum 31. Dezember 2008 nach der alten Regelung kostengünstig vererbt werden. Seit dem 01.01.2009 sind die zwei Optionsmodelle bei der Vererbung von Betriebsvermögen zu beachten.

Das neue Erbschaftssteuergesetz begünstigt Betriebsvermögen von einzelnen werthaltigen Produktionsunternehmen, die keinen großen Schwankungen unterliegen. Den Erben dieser Unternehmen wird es leichter fallen, die Kriterien für eine dauerhafte Stundung der Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögens zu erreichen. Wer hingen ein sanierungsbedürftiges Unternehmen erbt, wird es schwer haben. Denn Sanierung bedeutet sehr häufig auch Freistellung von Personal. Wegen der scharfen Grenze für maximal 10 Prozent an Verwaltungsvermögen, werden viele Firmenerben sich auf eine Erbschaftsteuerberechnung auf 15 Prozent des ererbten Betriebsvermögens einstellen. Die Erbschaftsteuerplanung hat damit einen höheren Stellenwert für Familienunternehmen als in der Vergangenheit.

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