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Eine Teilwertabschreibung ist bei von vornherein unter Selbstkosten kalkulierten Verkaufspreisen (z. B. für Aktionsware) nicht möglich. Die Artikel müssen in der Bilanz als Anschaffungskosten bewertet werden, solange sie sich im Warenlagen befinden. Die von vornherein kalkulierten Verluste unterliegen erst dann der Teilwertabschreibung, wenn die Ware verkauft oder ausgemustert ist. Bei regulär kalkulierten Preisen bleibt hingegen die Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz möglich.
Urteil des BFH vom 29.04.1999 IV R 14/98 Impulse Heft 4/2000, Seite 158
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