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Pauschale Rückstellungen müssen belegt werden
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs müssen
Unternehmer, die für Garantieleistungen eine pauschale Rückstellung in der
Bilanz bilden wollen, den Aufwand durch Erfahrungswerte aus dem eigenem
Unternehmen belegen. Dies geschieht zweckmäßigerweise dadurch, dass
entsprechende Durchschnittswerte aus den Vorjahren zu Grunde gelegt werden.
Urteil des BFH vom 24.03.1999 I R 20/98 Impulse Heft
3/2000, Seite 189