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Nach einer Mitteilung des Bundesministers der Finanzen ist die Tätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten als freiberufliche Tätigkeit anzusehen, obwohl diese Tätigkeiten im Katalog der freien Berufe nach § 18 Abs. 1, Nr. 1, Satz 2 EStG nicht aufgeführt sind. Bei den genannten Tätigkeiten handelt es sich um eine dem Beruf des Arztes ähnliche heilberufliche Tätigkeit.
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass bei selbstständig tätigen Diplom-Psychologen, die auf anderen Gebieten als der Psychotherapie tätig sind, eine dem Arztberuf ähnliche Tätigkeit nicht vorliegt.
Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27.12.1999 BStBL. I 2000, 42 RdW 2000, 396
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