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Das Finanzgericht Saarland hat hingegen in einem Urteil vom 17.12.2008 - 1 K 2011/04 - entschieden, dass bei einem Arzt die Anschaffungskosten eines PKW jenseits von 50.000 Euro (100.000 DM im Urteilsfall) als unangemessen anzusehen sind. So sollen nach Ansicht der Richter auch bei Vorliegen von hohen Umsätzen und Gewinnen, Aufwendungen unangemessen sein, wenn sie für den Geschäftserfolg von geringer Bedeutung sind. Und die Wahl eines Autos für Hausbesuche bei Patienten beeinflusst nicht den Umsatz und den Gewinn. Die Leistungen des Arztes werden von den Patienten nämlich nicht deshalb in Anspruch genommen, weil er ein schickes Auto fährt. Auch die Höhe seiner Vergütung ist von der Wahl des Autos völlig unabhängig.
Angemessenheit im Einkommensteuerrecht
Das Einkommensteuerrecht kennt die Grenze der Unangemessenheit. So dürfen Betriebsausgaben den Gewinn gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies gilt insoweit auch für die umsatzsteuerliche Betrachtung.
Zur Ansicht der Finanzverwaltung:
Durch § 4 Abs. 5 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, eingeschränkt. Vor Anwendung dieser Vorschriften ist stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen z. B. für Repräsentation, Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Reisen, Kraftfahrzeughaltung bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG gehören. Die nach § 4 Abs. 5 und 7 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind keine Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Als die Lebensführung berührende Aufwendungen, die auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind, kommen insbesondere in Betracht
Der Luxuswagen wird auch normal abgeschrieben. Der Teil der Abschreibung, der jedoch als unangemessen gilt, wird dem Gewinn außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet. Dies gilt nur für die Abschreibung. Andere laufende Betriebskosten (z.B. Kfz-Steuer und - versicherung, Kraftstoff, Garagenmiete) dürfen in der Regel voll abgesetzt werden (BFH 8.10.87, BStBl II, 853). Bei einem Leasing-Fahrzeug wird analog verfahren, d.h. der nicht angemssene Teil der Leasingraten wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
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