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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Vom Freiberufler zur Zahlung von Gewerbesteuer

Zwei Ingenieure betrieben eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zunächst nur Computerprogramme entwickelte. Um den Kunden einen "Service aus einer Hand" bieten zu können, dehnten sie ihre Tätigkeit auch auf die Lieferung von Hardware (Computer und Drucker) aus. Damit tappten sie jedoch in eine Steuerfalle: Da eine Trennung zwischen der freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit, nämlich dem Hardwareverkauf, nicht möglich war, erhob das Finanzamt auf den gesamten Gewinn der Gesellschaft Gewerbesteuer.

Auch der Bundesfinanzhof bewertete die Tätigkeit der vermeintlichen Freiberufler insgesamt als Gewerbebetrieb und bestätigte die Erhebung der Gewerbesteuer.

Wie auch die Erlasse des Bundesfinanzministeriums zeigen, kann die Gefahr der einheitlichen Gewerbebesteuerung jedoch durch strikte Trennung der freiberuflichen und gewerblichen Umsätze verhindert werden. Hierzu ist erforderlich, dass die Geschäftstätigkeiten konsequent auseinandergehalten werden, für die gewerbliche Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet wird, getrennte Bankkonten eingerichtet werden, die Buchführung getrennt zu führen ist, Waren- und Büromaterial separat gelagert werden, Arbeitsverträge für Mitarbeiter, die für beide Bereiche tätig sind, entsprechend ergänzt und gegebenenfalls Untermietverträge abgeschlossen werden. Anderenfalls läuft jeder Freiberufler Gefahr, der gewerbliche Tätigkeiten auch nur in geringem Umfang ausübt, insgesamt zur Gewerbesteuer verklagt zu werden.

Urteil des BFH vom 24.04.1997, IV R 60/95, RdW 1998, 2, Erlass des Bundesfinanzministeriums, IV B 4-S 2246-23/97

Weiterer Fall: Gewerbesteuer bei Arbeitsvermittlung durch Freiberufler

Ein freiberuflich tätiger Unternehmensberater ist von der Zahlung der Gewerbesteuer nur insoweit befreit, als er typische Beratungsleistungen erbringt. Hierzu gehören nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (7 K 7550) nicht die Einkünfte für die Vermittlung von Personal. Für diese Einkunftsart ist Gewerbesteuer zu entrichten.

Berufsbetreuer sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht als Freiberufler anzusehen und müssen daher Gewerbesteuer bezahlen. Dem steht nicht entgegen, dass Rechtsanwälte, die ebenfalls Betreuungen führen, als freiberuflich Tätige anzusehen sind. Die Tätigkeit des Berufsbetreuers liegt nicht in erster Linie in der Vermögensverwaltung, sondern in der rechtlichen Vertretung des Hilfebedürftigen.

Urteil des FG Münster vom 12.05.2004 - 1 K 842/03 G
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