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Steuerpflichtig sind alle Einnahmen, die mit dem Betrieb zu tun haben. Hierzu gehören nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts auch Schadensersatzleistungen, die der Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers leistet. Dass es sich hierbei um Erstattung von Einkommenssteuer handelte, war für das Gericht ohne Belang. So zunächst ein Urteil des Hessischen FG vom 11.06.1997, 12 K 3084/95 (EFG 1998, Seie 85)
Doch der Bundesfinanzhof sieht dies ganz anders und hat das Urteil aufgehoben. So sagen die Richter am BFH:
Schadensersatz, den ein Steuerberater oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, ist beim Mandanten keine Betriebseinnahme.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
In Anlehnung an die gesetzliche Begriffsbestimmung der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) sind unter Betriebseinnahmen alle betrieblich veranlassten Wertzugänge zum Betriebsvermögen zu verstehen, die nicht Einlagen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG sind. Ob ein Wertzugang betrieblich veranlasst ist, richtet sich danach, ob das ihn auslösende Ereignis der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Handelt es sich um eine Schadensersatzzahlung im Rahmen eines mit dem Betriebsinhaber geschlossenen Vertrags, so ist darauf abzustellen, ob die schadenstiftende Ursache einen betrieblichen oder einen außerbetrieblichen Vorgang betrifft. Bezogen auf Schadensersatzleistungen wegen vermeidbar zuviel entrichteter Steuern bedeutet dies, daß es maßgeblich darauf ankommt, ob die Entrichtung der Steuer zu einer Betriebsausgabe führt oder in die außerbetriebliche Sphäre fällt.
Schadensersatz, den ein Steuerberater oder sein Haftpflichtversicherer zum Ausgleich dafür leistet, dass aufgrund einer Nicht- oder Schlechterfüllung des Beratungsvertrags Einkommensteuer festgesetzt wird, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags nicht angefallen wäre, stellt keine Betriebseinnahme dar.
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