| Steuerrecht: Unternehmer / Steuererklärung bei Finanztip.de |
Bei verbilligter Vermietung von Wohnraum an Familien-Angehörige muss der vereinbarte Mietzins mindestens 66 Prozent der üblichen Marktmiete ausmachen. Nur wenn dieses Kriterium erfüllt ist, sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe in der Steuererklärung abzugsfähig.
Vereinfachung bei der Vermietung an Angehörige
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 werden die Grenzen bei verbilligter Überlassung von Wohnraum vereinheitlicht und es entfällt dann der Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen. Die Folgen einer verbilligten Überlassung von Wohnraum zwischen 56% und 75% der Marktmiete fallen weg. Ab dem 01.01.2012 gelten 66% bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete als maßgeblicher Ansatz für eine vollentgeltliche Vermietung mit vollem Werbungskostenabzug (§ 21 Abs. 2 EStG).
Damit gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012: Beträgt die vereinbarte Miethöhe mindestens 66% der ortsüblichen Miete, so gilt die Vermietung als vollentgeltlich und erlaubt den vollen Abzug der mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten. Die früher aufwändig zu erstellende Ertragsprognose ist entfallen. Beträgt die vereinbarte Miethöhe weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Als Folge sind dann die Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Erklärung zur Einkommensteuer abziehbar.
Fazit: Mit der Vereinfachung auf 66 Prozent der ortsüblichen Miete erhalten sowohl Finanzamt als auch Steuerpflichtiger mehr Rechtssicherheit. Diese Änderung ist Teil des umfangreichen Paketes von Steueränderungen (insbesondere zur Einkommensteuer), die im Artikel Maßnahmen zur Steuervereinfachung für 2012 genauer erläutert werden. Durch den Wegfall der Ertragsprognose wird allein durch die Höhe der Miete die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung an Familienmitglieder und nahe Angehörige begründet.
|
|
|
|