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Pensionszusage nach fünf Jahren

Eine GmbH darf einem Geschäftsführer, der bereits länger als fünf Jahre bei ihr beschäftigt ist, eine Pension als Teil der angemessenen Geschäftsführervergütung zusagen. Ein Zeitraum von fünf Jahren reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aus, um die Eignung, Befähigung und sachliche Leistung des Geschäftsführers als Voraussetzung für steuerliche Anerkennung der Pensionszusage zu prüfen.

Entsprechende Rückstellungen können daher als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Urteil des BFH, I R 42/97, Wirtschaftswoche Heft 12/98, Seite 299

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