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Nach Auffassung des Finanzgerichts München handelt es sich bei einem zu einer Computeranlage gehörenden Drucker nicht um ein selbständiges, geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 Absatz 2 EStG. Der Drucker gehört zu der Computeranlage. (Urteil des FG München vom 13.05.1997 - 13 K 1488/96). Ganz anders sieht es wiederum aus bei Netzdruckern, die von mehreren Compuern angesteuert werden.
Siehe hierzu auch den Artikel zu Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und den Artikel Büroausstattung als Arbeitsmittel,
Regelung für Gewinneinkunftsarten im Veranlagungszeitraum 2008 und 2009
Der Nettobetrag von 410 Euro ist für Gewerbetreibende und Selbständige für die beiden Steuerjahre auf 150 Euro reduziert worden. Für die Gewinneinkunftsarten ist für die Jahre 2008 und 2009 zwingend die Poolabschreibung für GWG vorzunehmen. Für Anschaffung, Herstellung und Einlage geringwertiger Wirtschaftsgüter ab dem Jahr 2010 hat der Unternehmer ein Wahlrecht (mehr dazu im Artikel Geringwertige Wirtschaftsgüter - GWG).
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) als Werbungskosten
Im Bereich der Überschusseinkünfte bleibt es bei einem Sofortabzug als Werbungskosten, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie bisher 487,90 Euro (inkl. 19% Umsatzsteuer) nicht übersteigen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG). Bis zu dieser Höhe können Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen.
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