| Steuerrecht: Unternehmer / Steuererklärung bei Finanztip.de |
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs verliert ein Verein, der hilfsbedürftige Menschen unterstützen will und sich durch Spenden finanziert, die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, wenn seine Aufwendungen für die Verwaltung oder die Spendenwerbung unangemessen hoch sind.
Im konkreten Fall überstiegen die Kosten für Spendenwerbung und Verwaltung 50 % der Einnahmen aus den Geldspenden.
Beschluss des BFH vom 23.09.1998
I B 82/98
Pressemitteilung des BFH Nr. 19 vom 15.10.1998
NJW Heft 45/1998, Seite XIV
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