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Demgegenüber entschied der Bundesfinanzhof, dass die Bildung von Rückstellungen wegen der Inanspruchnahme aus Bürgschaften nicht von der Benennung des Darlehensgläubigers abhängig gemacht werden darf. Dies wurde damit begründet, dass der Darlehensgläubiger aus der Rückzahlung des Darlehens in keinem Fall Gewinn erzielt, gleichgültig ob er den Darlehensbetrag von seinem Schuldner oder von dem Bürgen gezahlt erhält.
Urteil des BFH vom 15.10.1998
IV R 8/98
RdW 1999, 359
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