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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Ist-Besteuerung als Umsatzsteuer für Freiberufler

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 UStG). Das bedeutet, dass die Steuer bereits mit Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums fällig wird, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist (so genannte Soll-Besteuerung). Freiberufler (z. B. Architekten, Rechtsanwälte) und andere von der Buchführungspflicht befreite Unternehmer können beantragen, die Umsatzsteuer erst dann anzumelden und abzuführen, wenn das Entgelt vereinnahmt worden ist. Mit Vereinnahmung ist der Eingang der Zahlung des Rechnungsbetrages gemeint (so genannte Ist-Besteuerung).

Diese Sonderregelung gilt auch für buchführungspflichtige Unternehmer, wenn deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht berschritten hat. Mit Wirkung ab 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011 ist diese Grenze für Unternehmer aus den alten Bundes - ländern von 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben worden. Beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung ist darauf zu achten, dass Umsätze, die bereits zur Zeit der Soll-Besteuerung erfasst worden sind, nicht nochmals beim Zahlungs eingang angemeldet werden.

Der Anwendungszeitraum für die bisher schon in den neuen Bundesländern geltende erhöhte Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung in Höhe von 500.000 Euro wurde durch diese Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Ab 2012 gilt bundeseinheitlich wieder die alte Grenze von 250.000 Euro.

Bei Freiberuflern wird die Umsatzsteuer mithin nach den tatsächlich vereinnahmten und nicht nach den vereinbarten Entgelten berechnet. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil des BFH - V R 150/98) genießen jedoch nur wirkliche Freiberufler die Vorteile dieser sogenannten Ist-Besteuerung. Sind mehrere Freiberufler in einer GmbH zusammengeschlossen, handelt es sich stets um eine Tätigkeit aus einem Gewerbebetrieb.

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