Nach dem Gesetz ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Bei Beendigung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes in Trennungs- und Scheidungsfällen verliert der den Familienhaushalt verlassende Elternteil die Kindergeldberechtigung. Wird das Kindergeld an diesen Elternteil weiterbezahlt, steht der Familienkasse ein Rückforderungsanspruch zu.
Die Kindergeldkasse kann das bis zum nachträglich bekannt gewordenen Auszug gezahlte Kindergeld auch dann zurückfordern, wenn der Zahlungsempfänger das Kindergeld an den nunmehr berechtigten Elternteil weitergeleitet hat.
Hinweis: Der auf Rückzahlung in Anspruch genommene Elternteil hat aber dann das Recht, das Kindergeld vom anderen zurückzufordern. Dieser kann sich jedoch auf Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er - wovon in der Regel auszugehen ist - das erhaltene Kindergeld bereits für die Versorgung der Kinder ausgegeben hat. Dies führt dann zu einer Doppelbelastung des von der Kindergeldkasse in Anspruch genommenen Elternteils führen.
Urteil des Hessischen LG vom 19.04.1999
9 K 5154/98
FamRZ 1999, 1547
|
|
|
|