Ein Hauseigentümer entschloss sich, sein selbst bewohntes Haus zu vermieten. Anfang des Jahres beauftragte er daher einen Makler, einen geeigneten Mieter zu suchen. Im April wurde ein Mietvertrag abgeschlossen. Der neue Mieter sollte Mitte des Jahres in das Haus einziehen. Noch vor seinem Auszug führte der Hauseigentümer umfangreiche Renovierungsarbeiten durch. Er ließ die Fenster erneuern, eine neue Heizung einbauen und das Haus neu verputzen. Die Kosten hierfür machte er beim Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte jedoch die Anerkennung ab und wurde in seiner Rechtsauffassung vom Finanzgericht Köln bestätigt. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs scheidet eine private Nutzung eines Objekts und der gleichzeitige Abzug von Werbungskosten aus. Für die Anerkennung von Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist daher entscheidend, dass der Hauseigentümer zum Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten nicht mehr selbst in dem Anwesen wohnt. Auch den Einwand des Eigentümers, er habe das Haus doch nur renoviert, um es für spätere Mieter attraktiver zu machen, ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend ist ausschließlich der Zeitpunkt der Reparatur und nicht das Ziel der Aufwendungen.
Urteil des FG Köln 1 K 6206/97 Hausbesitzer Zeitung Heft 6/2000, Seite 13
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