Eigenheimübertragung

Häufig überschreiben Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten Häuser und Grundstücke. Als Gegenleistung hierfür verpflichten sich die Kinder ihren Eltern gegenüber oft zu regelmäßigen Unterhaltszahlungen. Die Kinder können diese Leistung einkommenssteuermindernd absetzen.

Daß die Eltern die Zahlungen entsprechend versteuern müssen, ist meist ohne Belang, wenn diese nur geringe oder gar keine Steuern zahlen. Allerdings gilt die steuerliche Absetzbarkeit nur solange, wie die Kinder das Eigenheim selbst behalten. Bei einem Verkauf endet die Vergünstigung!

Urteil des BFHX R 167/95DM Heft 3/97, Seite 139

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