Ein Arbeitnehmer kann für seine am Arbeitsort erworbene Wohnung lediglich die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, soweit diese die Kosten einer Mietwohnung für eine Person nicht übersteigen.
Für die erworbene Eigentumswohnung steht ihm weder die Grundförderung nach § 10 e Absatz 1 EStG noch der Vorkostenabzug nach Absatz 6 für Abschreibung, Finanzierungskosten, Erhaltungsaufwand etc. zu.
Urteil des BFH vom 11.12.1996, XR 15/96, DATEV-LEXinform Nr. 0141003, RdW 1997, 334
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