Nachträgliche Abänderung von Steuerbescheiden

Wer bei seiner Steuererklärung vergessen hat, eine abzugsfähige Ausgabe anzugeben, hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, um einen bereits rechtskräftigen Steuerbescheid korrigieren zu lassen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg trug der Undurchschaubarkeit der Steuervorschriften Rechnung. Auch wenn in den offiziellen Steuerformularen auf die Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben hingewiesen wurde, kann der Steuerpflichtige nach Meinung der Finanzrichter seine Steuererklärung noch berichtigen und eine Änderung des Steuerbescheides herbeiführen. Dies gilt vor allem, wenn Ausgaben vergessen wurden, die nicht jedes Jahr anfallen.

Urteil des FH Baden-Württemberg, 14 K 95/92

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