Ein Ehepaar erwarb in einem Studentenwohnheim ein 13 Quadratmeter großes möbliertes Appartement mit einem Teileigentum an einer separaten Teeküche. Das Appartement wurde vermietet und zeitweise während des Studiums vom Sohn der Eigentümer bewohnt.
Der Bundesfinanzhof versagte die von den Eigentümern beantragte Wohnungseigentumsförderung. Dies wurde damit begründet, dass ein Appartement dieser Größe und einer Aufteilung, wonach 8 Quadratmeter der Wohnfläche auf den Wohn-/Schlafbereich und 5 Quadratmeter auf den Eingangsbereich sowie Dusche und Toilette entfielen, nicht als Wohnung anzuerkennen ist, in der auf Dauer ein selbständiger Haushalt geführt werden kann.
Urteil des BFH vom 02.04.1997
X R 141/94
DATEV-LEXinform Nr. 0141938
RdW 1997, 684
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