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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Verkauf ererbter Grundstücke kein Gewerblicher Grundstückshandel

Wer mehrere Immobilien erbt und sie wenig später privat verkauft, wird in der Regel weder zur Einkommensteuer noch zur Gewerbesteuer herangezogen werden.

Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser die Immobilien selbst erst kurz vorher gekauft und die Möglichkeiten steuerfreier Immobiliengeschäfte mit anderen Objekten bereits ausgeschöpft hatte (Drei-Objekte-Grenze). [Mehr hierzu im Artikel Hinweise zum gewerblichen Grundstückshandel].

Wer Grundstücke aus einer Erbschaft verkauft, muss den Erlös in der Regel nicht der Gewerbesteuer unterwerfen. Dabei spielt es nach Ansicht der Richter am BFH keine Rolle, wie viele dieser Immobilien er veräußert. Ausnahme: Hat schon der Erblasser professionell mit Grundstücken gehandelt, wertet der Fiskus auch den Verkauf seiner Immobilien durch die Erben als gewerblich. Folge: Es wird ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen.

Rechtsprechung: So das Urteil des FG Berlin vom 29.07.1997 - 5354/96. Auch der Bundesfinanzhof sieht den Fall ähnlich. Der Verkauf eines ererbten Grundstücks bleibt für die Drei-Objekt-Grenze außen vor. Grund: Diese Veräußerung lässt nicht auf eine Verkaufsabsicht des Erblassers schließen (BFH, Az. X R 130/97).

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