Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar oder Partnern einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steuerlich absetzbare, außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Urteil aus 1997: Dies gilt insbesondere bei Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau. Allerdings muss der Steuerpflichtige anderweitige Ersatzmöglichkeiten, insbesondere Kostenerstattung durch die Krankenkassen, ausschöpfen. Hierzu ist erforderlich, dass gegen einen offensichtlich fehlerhaften, ablehnenden Bescheid der Krankenkasse Widerspruch eingelegt wird (Urteil des BFH vom 18.06.1997 - III R 84/96).
Nach dem Urteil des BFH vom 10.5.2007 - III R 47/05 sind auch die Kosten für eine künstliche Befruchtung bei den Partnern einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2007 III - R 47/05 die Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtungen mit dem Samen ihres Lebenspartners zum Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des EStG zugelassen.
Das Finanzgericht Müchen musste sich in seinem Urteil vom 20.05.2009 - 10 K 2156/08 mit folgendem Sachverhalt befassen: Die Sterilitätsursche lag beim Mann und die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Behandlung bereits über 40 Jahre alt. Die Private Krankenversicherung bestritt die ausreichenden Erfolgsaussichten der künstlichen Befruchtung und berief sich dabei auf einen vereinbarten Leistungsausschluss. Deswegen wollte auch das Finanzamt die Kosten der künstlichen Befruchtung nicht als abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Diser Ansicht ist das Finanzgericht München nicht gefolgt, denn im Steuerrecht kommt es bei Heilbehandlungskosten nicht darauf an, ob eine Krankenversicherung eintrittspflichtig ist oder nicht. Anmerkung: Presseberichten zufolge war die Behandlung erfolgreich.
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