Über-Kreuz-Vermietung als Gestaltungsmissbrauch

Durch Rechtsmissbrauch oder Gestaltungsmissbrauch kann ein Steuergesetz nicht umgangen werden (vgl. auch § 42 AO. So liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.

Steuertrick der wechselseitigen Vermietung
So kann man zum Beispiel "in der Theorie" Einkommensteuer sparen, wenn man seine eigene Wohnung an einen Wohnungsnachbarn vermietet und die dem Wohnungsnachbarn gehörende Wohnung anmietet. Das nennt man "Über-Kreuz-Vermietung". Das Steuerrecht folgt einer solchen unangemessenen rechtlichen Gestaltung nicht, es sei denn, es können für die gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden. Trotzdem strengen Steuerpflichtige immer wieder vor dem Finanzgericht mit einer derartigen "Konstruktion" einen Finanzgerichtsprozess an.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.01.2010 - 10 K 5155/05 E
So hat das Finanzgericht Münster im Urteil vom 20.01.2010 entschieden, dass eine Überkreuzvermietung nach Wohnungstausch steuerlich nicht anerkannt wird. Eine Pressemitteilung der Wüstenrot Bausparkasse beschreibt den Sachverhalt prägnant: "Tauschen Eltern und Sohn ihre Eigentumswohnungen untereinander aus und vermieten sie sich die Wohnungen anschließend gegenseitig, können die steuerlichen Vorteile einer Vermietung wegen Missbrauchs versagt werden. Der Verdacht auf Missbrauch liegt zumindest dann nahe, wenn lediglich Aufwendungen abziehbar gemacht und negative Einkünfte zum Zwecke der Steuerersparnis erzielt werden sollen.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatten sowohl der Kläger als auch seine Eltern für die im selben Haus eigengenutzten zwei Eigentumswohnungen die frühere staatliche Förderung nach § 10e EStG in Anspruch genommen. Nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgte untereinander der notariell beglaubigte Tausch der Wohnungen mit anschließender Überkreuzvermietung. Dadurch sollten über den Mieteinnahmen liegende hohe Zinsbelastungen der Eigentümer zu negativen Einkünften mit entsprechenden Steuerersparnissen führen.

Aber auch schon in der Vergangenheit wurde immer versucht, durch eine wechselseitige Vermietung versucht, einen Steuervorteil vor dem Finanzgericht durchzusetzen. Beispiel: Urteil des Thüringer Finanzgerichtes - II 80/96 Aus "steuerlichen Gründen" vermieteten sich zwei Ehepaare ihre gleichzeitig und im selben Baugebiet errichteten Einfamilienhäuser gegenseitig. Als Mietzins wurden jeweils 1.500 DM (umgerechnet rund 750 Euro) vereinbart.

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Das Finanzamt sah in dieser "Über-Kreuz-Vermietung" einen steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch, da beide Wohngebäude in räumlicher Nähe lagen sowie etwa gleich groß und gleichwertig waren. Das Thüringer Finanzgericht sah in dem "Steuersparmodell" ebenfalls eine unzulässige Steuerumgehung, da vernünftige wirtschaftliche Gründe für die wechselseitige Vermietung nicht ersichtlich waren.

Hinweis: Auch unter Angehörigen werden Überkreuzvermietungen steuerlich anerkannt, wenn und soweit ein sachlicher Grund hierfür besteht. Insbesondere wenn die Wohnungsgrößen unterschiedlich sind und vielleicht auch in unterschiedlichen Orten liegen, bestehen durchaus Chancen, dies gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen. Verträge mit Angehörigen müssen jedoch grundsätzlich einem Fremdvergleich standhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie formell wirksam geschlossen und tatsächlich durchgeführt werden.

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