Wird ein 5-jähriges sprachgestörtes Kind von seinen Eltern zu einer vier- bis fünfstündigen Behandlung in einer besonderen Behandlungseinrichtung gefahren und von dort wieder abgeholt, so sind auch die Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten.
Die Fahrtkosten sind bei Benutzung eines Pkws jedoch nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig, es sei denn, es besteht im konkreten Fall keine zumutbare öffentliche Verkehrsanbindung.
Urteil des BFH vom 03.12.1998 - III R 5/98
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