Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben der Notwendigkeit der Kur als solcher zusätzlich auch bescheinigt wird, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.
Urteil des BFH vom 02.04.1998 - III R 67/97
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