Eltern, denen das Finanzamt die Zahlung von Kindergeld wegen überschreitung der Einkommensgrenze der Kinder versagt, sollten ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zum Anlass nehmen, ihre "Strategie" für den Bezug von Kindergeld zu überdenken. Das Finanzamt streicht das Kindergeld, wenn der Verdienst des Kindes über einem bestimmten Maximalbetrag pro Jahr liegt.
Das Finanzgericht ging davon aus, dass nicht von der tatsächlichen Einkommenshöhe auszugehen ist, sondern bei der Obergrenze für den Kindergeldbezug allein das zu versteuernde Einkommen maßgeblich ist. Unter Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben ist somit die unschädliche Verdienstgrenze eines Kindes festzulegen.
Dies bedeutet, dass durch Verzicht auf Einnahmen und/oder durch höhere Werbungskosten oder Sonderausgaben die Höhe des zu versteuernden Einkommens beeinflusst werden kann, so ggf. wieder ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Urteil des Niedersächsischen FG - VII 471/98 Ki
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