Verdeckte Gewinnausschüttung durch vertragswidrige private Pkw-Nutzung

Eine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Vorteilsgewährung dar. Der Wert des entnommenen Vorteils ist dabei nicht nach der sogenannten "Ein-Prozent-Methode" zu berechnen, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem üblichen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Urteil des BFH vom 23.01.2008
I R 8/06
DStR 2008, 865

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