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Verdeckte Gewinnausschüttung
Definition: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (kurz: vGA) wird eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Sie trägt den Namen "verdeckt", weil die Gewinnauswirkung - im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung - nicht auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Mit dem Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung werden entsprechende Vermögensverlagerungen zwischen der Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, Körperschaft) und ihren Anteilseigner sachgemäß besteuert. Dies bedeutet, dass die Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nicht anerkannt wird, d.h. in Höhe der vGA wird der steuerliche Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht. Die steuerlichen Folgen auf Gesellschaftsebene und Gesellschafterebene werden nachstehend kurz erkäutert.
Nach § 8 Abs. 3 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Dabei ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Für die Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht, wird der Fremdvergleich bemüht. Das heißt, es wird geprüft, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensvorteile einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter den gleichen Umständen zugewendet hätte. Der Fremdvergleich stellt im Steuerrecht ein gewichtiges Kriterium dar. Beispiel: Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Angehörigen
Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
- ein Gesellschafter erhält für seine Geschäftsführertätigkeit ein unangemessen hohes Gehalt oder unangemessen hohe Tantieme
- eine Gesellschaft zahlt ihren Gesellschafter neben einem angemessenen Gehalt eine besondere ungewöhnliche Umsatzvergütung
- ein Gesellschafter erhält von seiner Gesellschaft ein Darlehen zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz
- ein Gesellschafter gibt seiner Gesellschaft ein Darlehen zu einem unangemessen hohen Zinssatz
- ein Gesellschafter verkauft Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter an seine Gesellschaft zu einem Preis, der nicht dem wahren Wert der Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter entspricht
- ein Gesellschafter erhält (erwirbt) von der Gesellschaft Waren oder andere Wirtschaftsgüter zu einem ungewöhnlichen Vorzugspreis
Behandlung der vGA auf Gesellschaftsebene
Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Sofern der Gewinn gemindert wurde, ist dieser Wert dem Einkommen der Gesellschaft außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Die vGA wird so auf Gesellschaftsebene in eine Gewinnverwendung umqualifiziert. Folge: In Höhe der vGA erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer sowie für die Gewerbesteuer. In der Regel ist bei Festellung des Vorliegens einer vGA der Wert bereits abgeflossen. Sofern es sich nicht um eine Einlagerückgewähr handelt, ist zu Lasten des Gesellschafters ein Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent einzubehalten (
§ 43 Abs. 1 Nr 1 EStG i.V.m.
§ 43a Abs 1 Nr 1 EStG). Die Einkommenserhöhung und der Abzug der Kapitalertragsteuer erfolgen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen. Die unentgeltliche Wertabgabe einer vGA unterliegt der Umsatzsteuer. So als unengeltliche Lieferung gemäß
§ 3 Abs. 1b UStG und die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung nach dem Abs. 9a des gleichen Paragrafen.
Umqualifizierung der Einkünfte beim Gesellschafter
Beim Empfänger der vGA (Gesellschafter) kann der Vorteil zu unterschiedlichen Einkünften führen. Die Umqualifizierung der Einkünfte richtet sich danach, ob die Beteiligung des Gesellschafters im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn sich die Anteile an der Gesellschaft im Privatvermögen des Gesellschafters befinden, erfolgt eine Umqualifizierung in Einkünfte aus Kapitalvermögen (
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Gesetzeswortlaut: Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Die Einkommensteuer ist im Regelfall durch den bei der Gesellschaft vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 Prozent abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG) und ein Abzug von Werbungskosten ist nicht möglich (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Alternative bildet das so genannte Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge. Voraussetzung: Der Gesellschafter ist mindestens zu 25% bzw. bei beruflicher Tätigkeit des Gesellschafters für die Kapitalgesellschaft, mindestens zu 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). In diesem Fall kann der Gesellschafter die vGA wahlweise nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dies bedeutet, dass die vGA in Höhe von 60 Prozent der Einkommensteuer unterliegt und auch nur Betriebsausgaben in Höhe von 60 Prozent angesetzt werden können (§ 3c Abs. 2 EStG).
Daher gilt: Zählt die Beteiligung an der GmbH zum Betriebsvermögen des Gesellschafters, so stellt die vGA im Zeitpunkt ihrer bilanziellen Erfassung Betriebseinnahme dar (§ 20 Abs. 3 EStG) und ist in Höhe von 40 Proeznt steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Ist der Empfänger der vGA ebenfalls eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), so sind nach § 8b Abs. 5 KStG 5 Prozent der Bezüge (auch vGA)als pauschales Betriebsausgabenabzugverbot außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. 95 Prozent bleiben steuerfrei.
Änderung der Steuerbescheide bei einer vGA
Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, ist bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer gegenüber der Kapitalgesellschaft und der Veranlagung zur Einkommensteuer gegenüber den Anteilseignern jeweils eigenständig zu beurteilen. Auf die Auswirkungen der Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern geht das
BMF-Schreiben vom 29. September 2005 ein.