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Die Abgabenordnung und auch einzelne Steuergesetze geben den Finanzämtern mehrere Druckmittel an die Hand, damit der Steuerpflichtige seinen Pflichten ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt. Der Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO kann vom Finanzamt festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. Steueranmeldung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags liegt im Ermessen des Finanzamtes.
Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Eine entschuldbare Verspätung liegt zum Beispiel bei Krankheit oder noch fehlenden Belegen (z.B. Verwalterabrechnung) vor. Die Verschuldensfrage muss gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 AO geklärt sein. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist daher abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Als nicht entschuldbar gelten hingegen Gründe wie allgemeine Arbeitsüberlastung oder Personalmangel.
Die absolute Höchstgrenze für den Verspätungszuschlag beträgt 25.000 Euro. Ein Verspätungszuschlag vom mehr als 5.000 Euro ist nur dann festzusetzen, wenn mit einem Verspätungszuschlag ein durch die verspätete Abgabe der einer Steuererklärung bzw. Steueranmeldung entstandener Zinsvorteil nicht ausreichend abgeschöpft werden kann.
Typische Beispiele für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind die nicht fristgerechte Einreichung von Steueranmeldungen bei der Umsatzsteuer und bei der Lohnsteuer. Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen (Umsatzsteuer und Lohnsteuer) nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer Verwaltungsrichtlinie (AStBV, hier Nr. 132 Abs. 1 - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen derartige Verspätungen bei den Anmeldungen schneller an die Strafsachenstelle weitergeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens.
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