Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

Bei einer vorzeitigen Tilgung eines Hypothekendarlehens ist vom finanzierenden Kunden in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen entgangener Zinsen an die Bank zu zahlen. Bei vermietetem Grundbesitz stellt sich dann die Frage, ob die Kosten der Vorfälligkeitsentschädigung in der Steuererklärung als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat hierzu Stellung genommen und folgende Voraussetzungen genannt.

  1. zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks ist ein Kredit aufgenommen worden
  2. dieser Kredit wird wegen einer Umschuldung vorzeitig getilgt
  3. die vermietete Immobilie wird weiterhin unverändert zur Einkünfteerzielung verwendet
In diesem Fall ist die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" in der Steuererklärung abzusetzen. Nicht als Werbungskosten absetzbar ist die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch dann, wenn der bisher vermietete Grundbesitz danach veräußert wird. In diesem Fall ist die Zahlung durch den Verkauf veranlasst und steht eindeutig mit dem Veräußerungsvorgang und nicht mehr mit der Vermietung in Zusammenhang (BFH, Az. VIII R 34/04).

Beim Verkauf kann die Zahlung allerdings als Veräußerungskosten bei der Ermittlung eines eventuellen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns abgezogen werden.

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