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Das Finanzgericht München hatte schon am 13. November 2003 (FG München 14 K 3488/02 EFG 2004, 377) entschieden, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit betrieblich veranlassten Bewirtungen nicht zulässig ist. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom Urteil vom 10. Februar 2005 (BFH V R 76/03) die Vorinstanz bestätigt, weil die Einschränkung beim Vorsteuerabzug gegen EU-Recht verstößt.
Begründung des BFH
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Baumanagementunternehmen. Im Rahmen dieser Tätigkeit und zur Förderung von Vertragsabschlüssen bewirtete sie gelegentlich Geschäftskunden bei Vertragsverhandlungen und bei Baubesichtigungen vor Ort in Gaststätten.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1999 (Streitjahre) machte die Klägerin die auf die Bewirtungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge in vollem Umfang geltend, da sie der Auffassung war, dass der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungsaufwendungen gemäß § 15 Abs. 1 a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1999) nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ jedoch gemäß § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 20 v.H. der auf die Bewirtungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu (Steueränderungsbescheid vom 23. Juli 2001).
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 377 veröffentlicht ist, setzte die Umsatzsteuer entsprechend dem Klagebegehren herab. Nach Ansicht der BFH-Richter hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin auf das ihr günstigere Gemeinschaftsrecht berufen kann.
BFH-Urteil vom 10. Februar 2005 V R 76/03
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