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Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten uneingeschränkt zulässig

Der Bundesfinanzhof hält die Vorschrift des § 15 Abs.1a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), nach der ein Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten nur eingeschränkt möglich ist, nicht mit EU-Recht vereinbar. Steuerpflichtige können für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten daher den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

Urteil des BFH vom 10.02.2005
V R 76/03

Bewirtungskosten absetzbar auch bei Arbeitnehmer
Bewirtungskosten können in bestimmten Fällen auch vom Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. So hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03) entschieden, dass dabei nicht nur der Anlass (Geburtstag, Beförderung, Dienstjubiläum), sondern auch die Umstände der Feier mit dem Bewirtungsaufwand zu berücksichtigen sei.

Dabei ist auch von Bedeutung, wer ist Gastgeber, wer legt die Gästeliste fest, welche Gäste sind eingeladen und wo findet die Feier statt. Im Urteilsfall hatte ein General der Bundeswehr geklagt. An seiner Abschiedsfeier in den Ruhestand in einem Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und externe Gäste teil. Einen Teil der Bewirtungskosten trug der General selbst. Der Bundesfinanzhof vertrat die Ansicht, diese Kosten seien auf Grund der Umstände beruflich veranlasst und seien damit als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzbar.

Verwandt: Bewirtungskosten in der Steuererklärung

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