| Steuerrecht: Unternehmer / Steuererklärung bei Finanztip.de |
In Kürze: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, dass dem Leistungsempfänger eine nach § 14 UStG und § 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt. Die Angaben in der Rechnung müssen vollständig und richtig sein. Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des leistenden Unternehmers enthalten.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 2.9.2010, V R 55/09 bestätigt, dass der Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer zu untersagen ist. Leitsatz: "Enthält die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG - vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung- nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Auch die Nichterteilung einer Steuernummer für den leistenden Unternehmer begründet auch keinen eigenständigen Anspruch auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger. Der leistende Unternehmer muss im Zweifel den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer durchsetzen. Zitat aus der Urteilsbegründung: "Vielmehr kann und muss der leistende Unternehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem FA ggf. gerichtlich durchsetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 212, BStBl II 2010, 712, Leitsatz)".
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