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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

keine Kürzung Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen

Sie sind selbständig und Ihr Ehegatte "lohnabhängig" oder umgekehrt? Der BFH hat mit seinem Urteil vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03 nun endlich klargestellt, dass bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen keine Kürzung des Vorwegabzug beim nicht sozial versicherungspflichtigen Ehegatten erfolgt. Damit können Sie insgesamt mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen.

Im Urteilsfall klagte der Geschäftsführer einer GmbH. GmbH-Geschäftsführer erzielen zwar steuerrechtlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, sind jedoch keine Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und unterliegen nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Da sie die Kosten für die eigene Zukunftssicherung allein aufbringen müssen ist bei ihnen auch keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen vorzunehmen.

Bei Arbeitnehmern werden die steuerlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (z.B. Zahlungen an Sozialversicherung, Krankenkasse, Lebensversicherung) wegen des vom Arbeitgeber gezahlten Anteils reduziert (Kürzung des Vorwegabzugs). Dies ist in Ehen verständlich, wo beide Ehepartner "angestellt" arbeiten, weil der Arbeitgeber die Hälfte zur Sozialversicherung zahlt. Bei Ehen, wo ein Partner selbständig und ein Partner angestellt ist, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) schon in seinem Beschluss vom 23. Januar 2001 (Az. XI R 17/00) ernstliche Bedenken geäußert, ob diese Kürzung des Vorwegabzugs verfassungsrechtlich in Ordnung ist.

Urteilsformel des BFH: Bei der Kürzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist in die Bemessungsgrundlage "Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen, für den Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

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Tipp: Hiervon sind praktisch alle noch offenen Steuerveranlagungen betroffen.

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