Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung der Steuerbehörde. Zur Sicherstellung einer wirksamen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs trifft alle Führer eines Beförderungsmittels, die damit Waren in die Gemeinschaft einführen, eine Garantiehaftung. Dies gilt selbst dann, wenn man ihnen in ihrem Beförderungsmittel Waren untergeschoben hat, von denen sie keine Kenntnis hatten und trotz Anstrengung aller Kräfte auch nicht haben konnten.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass im Einzelfall etwaige Härten zu einer Minderung der Steuerlast bis hin zum völligen Erlass der Steuerschulden in Betracht kommen können. Über den entsprechenden Antrag war jedoch in einem weiteren Verfahren zu entscheiden.
Urteil/Beschluss des BFH vom 20.07.2004
VII R 38/01
Pressemitteilung des BFH
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