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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Zuwendungen bei Weihnachtsfeier und Betriebsveranstaltung

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder anderen Betriebsveranstaltung sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn einige Besonderheiten beachtet werden.

Steuerfreie Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Grundsatz: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen – also zum Beispiel für eine Weihnachtsfeier – bis zu 110 Euro (aber kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer lohnsteuerfrei- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Bei mehr als zwei Feiern im Jahr sollten ganz besondere Gründe für die Feier vorliegen. Es ist eine Freigrenze, d.h. wird dieser Betrag auch nur um einen Euro überschritten, so ist der gesamte Betrag dem Lohn bzw. Gehalt hinzuzurechnen und unterliegt der vollen Lohnsteuer und den Abzügen der Sozialversicherung. Unterhalb der Freigrenze kann der Arbeitgeber die Zuwendungen nach § 40 Abs 2 EStG zum Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 Prozent versteuern (Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen). Die Zuwendungen bleiben bei der Pauschalierung sozialversicherungsfrei.

Voraussetzungen: Neben der Weihnachtsfeier darf während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) stattgefunden haben. Die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier dürfen insgesamt nicht mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer betragen. Dabei gilt: Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (z.B. Saalmiete, Musikkapelle usw.) gehen in die Berechnung ein. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige des Arbeitnehmers, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Zu den üblichen Zuwendungen bei einer Weihnachtsfeier gehören die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie ggf. auch Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen. Außerdem gehören dazu die Kosten für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (z. B. Aufwendungen für Saalmiete, Musik und für künstlerische Darbietungen).

Sofern diese Vorausetzungen eingehalten werden, kann der Arbeitgeber statt der Arbeitnehmer die steuerpflichtigen Zuwendungen zu versteuern. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu übernehmen während die Zuwendungen bei der Pauschalversteuerung sozialversicherungsfrei bleiben.

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Aufteilung von Sachzuwendungen
Nach dem BFH-Urteil vom 30. April 2009 - VI R 55/07 sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, grundsätzlich aufzuteilen. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen seine Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung auf einem Schiff eingeladen. Am Abend folgte eine Betriebsfeier mit Unterhaltungsprogramm in einem Hotel. Ein geeigneter Aufteilungsmaßstab ist zum Beispiel das Verhältnis der Zeiten bei den beiden Veranstaltungsteilen.

Zu den üblichen Zuwendungen bei einer Weihnachtsfeier gehören zum Beispiel nicht Goldmünzen, die ein Arbeitgebern seinen Mitarbeitern bei einer Weihnachtsfeier schenkt. Geschenke an Mitarbeiter unterliegen nur dann dem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent, soweit sie aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gemacht werden. Werden wie hier bei einer Weihnachtsfeier Goldmünzen überreicht, so erfolgt dies nicht aus Anlass, sondern lediglich bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung. Dies wird damit begründet, dass derartige Zuwendungen auch völlig unabhängig von der Weihnachtsfeier vorgenommen werden können.

Verwandt: Besteuerung von Geschenken auf Weihnachtsfeier und BFH: Keine günstige Pauschalversteuerung für Zuwendung bei Weihnachtsfeier
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