In derartigen Fällen ist - so das Finanzgericht Düsseldorf - nicht davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige die Vollkaskoversicherung ausschließlich aus beruflichen Gründen abgeschlossen hat. Prämienzahlungen für Versicherungen sind nur abzugsfähig, wenn durch sie ein berufsbedingtes Risiko abgesichert werden soll. Da eine Vollkaskoversicherung auch dem Versicherungsschutz für Privatfahrten dient, sind die hierfür getätigten Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig.
Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2005
15 K 4678/02 E
Pressemitteilung des FG Düsseldorf
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